Veröffentlichungspflicht

 
Veröffentlichungspflicht Gesetz Nr. 124/2017

Mit 28.02.2019 tritt laut Gesetz 124/2017 die Neuerung in Kraft, dass Vereine erhaltene öffentliche Beiträge, Subventionen, entlohnte Aufträge und sonstige Zuwendungen über 10.000 Euro auf ihrer Website veröffentlichen müssen.

Die von öffentlichen Institutionen ab dem 01.01.2018 erhaltenen Zuwendungen über 10.000 Euro müssen jährlich innerhalb 28.02. des Folgejahres publiziert werden. Wird der Veröffentlichungspflicht nicht auf der Website nachgekommen, müssen die erhaltenen Beiträge ab dem 28.02. innerhalb drei Monaten an den Subventionsgeber zurückerstattet bzw. können Verwaltungsstrafen ausgestellt werden.

Laut Schreiben des Arbeitsministeriums vom 11. Januar 2019 müssen folgende Informationen angegeben werden:
a) Bezeichnung und Steuernummer des Vereins,
b) Bezeichnung des Beitragsgebers,
c) erhaltener Betrag (getrennte Auflistung notwendig),
d) Datum des Erhalts,
e) Beschreibung.

Achtung: Es gilt das Limit von 10.000 € Gesamtsumme (nicht pro Beitrag). Überschreitet die Gesamtsumme aller in einem Jahr erhaltenen Beiträge dieses Limit, besteht die Veröffentlichungspflicht, d.h. jeder erhaltene Beitrag muss im oben genannten Modus veröffentlicht werden.

Veröffentlichungen des Frauenmuseums Meran
Veröffentlichungspflicht laut Gesetz Nr. 124/2017